Verjährungs-
zeit
Beginn Rechtsgrundlage
1. Verfolgungsverjährung
Straftaten
Verfolgungsverjährung bei Straftaten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind 30 Jahre Beendigung der Tat bzw. Eintritt des Erfolges § 78 Abs. 3 Nr.1 StGB
Verfolgungsverjährung bei Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren bedroht sind 20 Jahre Beendigung der Tat bzw. Eintritt des Erfolges § 78 Abs. 3 Nr.2 StGB
Verfolgungsverjährung bei Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als 5 bis zu 10 Jahren bedroht sind 10 Jahre Beendigung der Tat bzw. Eintritt des Erfolges § 78 Abs. 3 Nr.3 StGB
Verfolgungsverjährung bei Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als 1 bis zu 5 Jahren bedroht sind 5 Jahre Beendigung der Tat bzw. Eintritt des Erfolges § 78 Abs. 3 Nr.4 StGB
Verfolgungsverjährung bei den übrigen Straftaten 3 Jahre Beendigung der Tat bzw. Eintritt des Erfolges § 78 Abs. 3 Nr.5 StGB
2. Vollstreckungsverjährung
Freiheitsstrafen und Geldstrafen
Vollstreckungsverjährung von Freiheitsstrafen von mehr als 10 Jahren 25 Jahre Rechtskraft der Entscheidung § 79 Abs. 3 Nr. 1 StGB
Vollstreckungsverjährung von Freiheitsstrafen von mehr als 5 Jahren bis zu 10 Jahren 20 Jahre Rechtskraft der Entscheidung § 79 Abs. 3 Nr. 2 StGB
Vollstreckungsverjährung von Freiheitsstrafen von mehr als 1 Jahr bis zu 5 Jahren 10 Jahre Rechtskraft der Entscheidung § 79 Abs. 3 Nr. 3 StGB
Vollstreckungsverjährung von Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr und bei Geldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen 5 Jahre Rechtskraft der Entscheidung § 79 Abs. 3 Nr. 4 StGB
Vollstreckungsverjährung von Geldstrafen bis zu 30 Tagessätzen 3 Jahre Rechtskraft der Entscheidung § 79 Abs. 3 Nr. 5 StGB

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