BPatG
Beschluß v. 27.01.1997 24 W (pat) 69/96
Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Telefonrechnung
Es spricht für die
Richtigkeit der Telefonrechnung, wenn im Rahmen der technischen und
betrieblichen Vollprüfung keine zählerbeeinflussenden Fehler
festgestellt wurden und eine Überprüfung der Zählereinrichtungen
ergeben hat, daß sie in ordnungsgemäßem Zustand sind.
Das gilt auch, wenn es theoretisch Möglichkeiten gibt, sich mittels
Computertechnik in Telefonsysterne einzuschalten. Auch ein sprunghafter
Anstieg in Rechnung gestellter Tarifeinheiten (im Vergleich zu
Vortnonaten), also ein sogenannter Gebührensprung,ändert nichts, denn
dadurch wird nicht die ernsthafte konkrete Möglichkeit dargetan, daß
unbekannte Dritte nach Hackerart eine Aufschaltung vorgenommen haben. Der
Gebührensprung kann nämlich ebensogut auf einer Änderung der
Telefongewohnheiten des Anschlußkunden beruhen. |
BayObLG
Beschluß v. 01.10.1997 - 3 Z BR 371/97
Fristwahrung bei defektem Telefax
Hat das Telefaxgerät eines
Verfahrensbevollmächtigten, der am letzten Tag einen fristwahrenden
Schriftsatz bei Gericht einreichen will, einen technischen Defekt, ist der
Verfahrensbevollmächtigte verpflichtet, alle noch möglichen und
zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fristversäumnis zu
verhindern. |
Anwaltsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen
Beschluß v. 15.01.1999 - 1 ZU 49/98
Einem Rechtsanwalt ist die
telefonische Rechtsberatung unter einer 0190-Nummer zu untersagen. Es
besteht bei einem Entgelt von 3,63 DM/min die Gefahr, daß es zu einer
Überschreitung der gesetzlich zulässigen Gebühr kommt. Ein
Einverständnis mit einer höheren Gebäur kann beim Anrufer nicht
angenommen werden werden. Zudem ist bei mehreren Anwälten einer Kanzlei
die Vertretung widerstreitender Interessen nicht auszuschließen.
Gebühren fallen zudem auch dann an, wenn eine Beratung gar nicht zustande
kommt. |
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