Keine Wiederholung einer Examensklausur für alle 
Teilnehmer an der Zweiten juristischen Staatsprüfung

 

VGH Baden-Württemberg, AZ: 9 S 613/2000

Nach einer am 03.04.2000 vom Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg bekannt gegebenen Entscheidung hat eine Panne beim Zweiten juristischen Staatsexamen keine Auswirkungen für sämtliche 590 Assessorkandidaten des Landes. Es bleibt bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, dass nur elf Rechtsreferendare aus Heidelberg eine von acht fünfstündigen Aufsichtsarbeiten, die im schriftlichen Teil des 2. Examens verlangt werden, zu wiederholen hatten.

Nach dem bisherigen, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gewonnenen Erkenntnisstand besprach im Oktober 1999 der Leiter einer Arbeitsgemeinschaft für Rechtsreferendare in Heidelberg in seiner Unterrichtsveranstaltung Themen, die dann neben anderen im November 1999 in einer Examensklausur zu behandeln waren. Die Gesamtheit der vom Arbeitsgemeinschaftsleiter gemachten Äußerungen - so das Verwaltungsgericht - habe den anwesenden Rechtsreferendaren den Eindruck vermitteln müssen, dass die besprochenen Themen Gegenstand einer der anstehenden Examensklausuren sein könnten, was dann tatsächlich der Fall war. Nachdem dieser Sachverhalt im Januar 2000 dem Stuttgarter Landesjustizprüfungsamt bekannt geworden war, annullierte es die Klausur der bei der Unterrichtsveranstaltung anwesenden elf Heidelberger Rechtsreferendare und ordnete für diese eine Wiederholung an. Dies wollten vier der Betroffenen nicht akzeptieren und beantragten beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einstweiligen Rechtsschutz. Damit hatten die vier jungen Juristen allerdings keinen Erfolg: der Antrag wurde abgelehnt. Die vier nahmen den Richterspruch hin und schrieben zusammen mit den anderen sieben betroffenen Prüfungskandidaten am 03.03.2000 die Ersatzklausur.

Ebenfalls abgelehnt hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Antrag eines zur Wiederholung nicht verpflichteten Rechtsreferendars, der für alle 590 Prüfungskandidaten des Landes die Wiederholung der Examensklausur verlangte. Er brachte vor, die elf Rechtsreferendare hätten ihr "unzulässiges Sonderwissen" auch anderen Examenskandidaten weitergegeben, weshalb er in seinem Recht auf Chancengleichheit verletzt sei. Es sei damit zu rechnen, dass wegen dieses Wissens andere Kandidaten ungerechtfertigterweise bessere Ergebnisse als er erzielt hätten. (Nach Abschluss des Examens wird vom Landesjustizprüfungsamt jedem Prüfling eine "Platzziffer" vergeben, die für dessen Chancen auf dem Arbeitsmarkt von Bedeutung sein kann.)

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe vertrat hingegen die Auffassung, dass es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, eine nennenswerte Anzahl weiterer Kandidaten habe in vergleichbarem Umfang daraus Vorteile ziehen können. Dieser Argumentation hat sich nun auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg angeschlossen und die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung OVG NW