Domain-Namen
Landgericht Hamburg
Urteil vom 25. März 1998 - 315 O 792/97 - "eltern.de"
- Die
Nutzung einer Internet-Domain-Adresse stellt eine kennzeichenmäßige
Verwendung dar. Die Domain hat nicht nur die technische
Zuordnungsfunktion zu einem Rechner, sondern bezeichnet auch -
zumindest mittelbar - den dahinterstehenden Anbieter.
- Die
Marke "Eltern" hat als Zeitschriftentitel aufgrund ihrer
Auflage von über 500.000 verkauften Exemplaren einen hohen
Bekanntheitsgrad, so daß sie mindestens die Kennzeichnungskraft einer
normalen Marke erlangt hat.
- Zwischen
der Marke und dem Titel "Eltern" sowie der Domain
"eltern.de" bzw. "www.eltern.de" besteht die
Gefahr von Verwechselungen.
- Der
Markeninhaber kann die Herausgabe der Domain und Ersatz für den durch
die Verwendung der Domain entstandenen Schaden verlangen. Ferner hat
der Inhaber der Domain der Übertragung der Domain gegenüber dem
DE-NIC einzuwilligen.
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. September 1997 - 4 O 179/97 - "ufa.de"
- Domain-Namen
haben Namensfunktion. Das Namensrecht aus § 12 Satz BGB umfaßt auch
einen Anspruch auf Nutzung dieses Namens als Domain-Namen. Hält ein
Dritter diesen Domain-Namen inne, so besteht ein Anspruch auf Freigabe
und Unterlassung der Nutzung.
- Der
Umstand, daß der Domain-Name frei wählbar ist, rechtfertigt nicht
den Schluß, das diejenigen Adressen, die einen Namen enthalten, keine
Namensfunktion besitzen.
- Für den
Teil einer Firmenbezeichnung kann der Schutz als
Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht
werden, sofern es sich hierbei um einen unterscheidungskräftigen
Firmenbestandteil handelt, der sich im Verkehr als schlagwortartiger
Hinweis auf das Unternehmen durchgesetzt hat.
Landgericht Frankfurt am
Main
Urteil vom 10. September 1997 - 2/6 O 261/97 - "lit.de"
- Der Inhaber
einer geschäftlichen Bezeichnung hat gegen denjenigen, der diese
Bezeichnung als Domain-Namen nutzt, einen Unterlassungsanspruch nach
§ 15 MarkenG.
- Ein
Domain-Name hat, anders als eine Telefonnummer oder eine Postleitzahl,
Kennzeichen- und Namensfunktion.
- Bei der
Beurteilung, ob ein Domain-Name in ein fremdes Kennzeichenrecht
eingreift, ist die Top-Level-Domain unbeachtlich.
- Der
besondere wirtschaftliche Wert von Internet-Adressen liegt für
Unternehmen in der Nutzungsmöglichkeit als Werbemedium und damit in
der Benutzung "im geschäftlichen Verkehr" im Sinne von §
15 MarkenG.
Landgericht Braunschweig
Urteil vom 5. August 1997 - 9 O 188/97 - "deta.com"
- Eine Domain
wird im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schon zum Zeitpunkt der
Reservierung benutzt.
- Domains
werden unter Berücksichtigung des beteiligten Verkehrskreises
unternehmenskennzeichnend verwendet und sind nicht mit Telefonnummern
oder Postleitzahlen vergleichbar. Sie sind keine wahllos
zusammengestellten Zahlenfolgen, sondern in der Regel sinnvolle
Buchstabenzusammenstellungen. Die nicht kennzeichnende Ziffernfolge
der IP-Adresse wird durch eine kennzeichnende Buchstabenfolge ersetzt.
- Da jeder
Internetnutzer weiß, daß die Top-Level-Domain keine individuelle
Kennzeichnung ist, ist diese bei der Beurteilung einer bestehenden
Verwechselungsgefahr unbeachtlich.
- Für den
Unterlassungsanspruch ist nicht Voraussetzung, daß es bereits zu
Verwechselungen gekommen ist. Die Gefahr künftiger Verwechselungen
reicht aus.
- Nicht nur
die vollständige Firma, sondern auch Firmenbestandteile, die als
Schlagwort oder Abkürzung dienen, werden von den §§ 12 und 37 HGB
geschützt. Beansprucht ein Dritter diese Abkürzung als Domain für
sich, so greift er in diese Rechte ein.
Landgericht Stuttgart
Beschluß vom 9. Juni 1997 - 11 KfH O 82/97 - "hepp.de"
Die Reservierung eines
Domain-Namens in Behinderungsabsicht ist wettbewerbsrechtlich anstößig
und gemäß § 1 UWG zu unterlassen.
Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 13. Januar 1998 - 4 U 135/97 OLG Hamm - "krupp.de"
(Vorinstanz LG Bochum: 14 O
33/97)
- Nicht nur
der bürgerliche Name wird vom Namensschutz des § 12 BGB umfaßt,
sondern alle namensartigen Kennzeichnungen, Firmenabkürzungen und
Firmenschlagworte.
- Die Wahl
einer Domain kann das Interesse des Namensträgers an der ungestörten
Führung seines Namens verletzen.
- Wollen zwei
Träger des gleichen Namens ihren Namen als Domain nutzen, so ist
nicht entscheidend, wer die Domain zuerst angemeldet und genutzt hat.
Vielmehr ist der Konflikt unter Berücksichtigung der jeweiligen
Namensrechte interessensgerecht zu lösen.
- Das
Domain-Nutzungsinteresse desjenigen, der sein Namensrecht auf seinen bürgerlichen
Namen und den Namen einer von ihm geführten Firma stützt (hier:
Krupp), tritt gegenüber dem Interesse desjenigen zurück, der sein
Namensrecht auf ein Firmenschlagwort stützt, das überragende
Verkehrsgeltung erlangt hat (hier: Krupp AG).
- Der sich
aus der Beeinträchtigung des Namensrechts ergebende Unterlassungs-
und Beseitigungsanspruch verpflichtet den Verletzter, die
Registrierung und Nutzung der Domain aufzugeben. Ein Anspruch auf
Unterstützung bei der Übertragung der Domain besteht hingegen nicht.
Landgericht Bochum
Urteil vom 24. April 1997 - 14 O 33/97 - "krupp.de"
- Zwischen
einer Domain-Adresse, die den Privatnamen des Betreibers enthält und
einem als Marke eingetragenen gleichnamigen Unternehmen besteht
Verwechselungsgefahr im Sinne des § 15 Markengesetzes.
- Dem eigenen
Namensgebrauch sind im geschäftlichen Verkehr Grenzen gesetzt (hier:
Krupp), so daß der Gebrauch des Privatnamens ohne unterscheidbare Zusätze
im Geschäftsverkehr unbefugt sein kann.
- Branchenverschiedenheit
schließt die Verwechselungsgefahr bei Internet-Adressen nicht aus.
- Aus einer
Domain-Adresse wird auf die Person zurückgeschlossen, die die Domain
unterhält.
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 4. April 1997 - 34 O 191/96 - "epson.de"
- Die
Verwendung einer eingetragenen Marke als Teil einer Domain verstößt
gegen § 15 MarkenG.
- Bei einer
Verletzung des § 15 MarkenG liegt regelmäßig auch eine Verletzung
des Namensrechts nach § 12 S. 2 BGB vor.
- Aus der
Registrierung einer Domain ergibt sich nicht ohne weiteres der
subjektive Wille zur Benutzung, so daß eine konkrete Begehungsgefahr
im Sinne des Unterlassungsanspruchs nach § 14 Abs. 5 MarkenG erst
gegeben ist, wenn sich aus der subjektiven Verhaltensweise des in
Anspruch Genommenen die Begehungsgefahr ergibt.
- Bei der
Bewertung, ob eine Verwechselungsgefahr im Sinne des Markengesetzes
besteht, kommt es nicht darauf an, welche Waren oder Inhalte auf einer
Homepage angeboten werden; die verwechselungsfähige Ware bzw.
Dienstleistung ist die unter der Domain aufzurufende Homepage als
solche.
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Kammergericht (Berlin)
Urteil vom 25. März 1997 - 5 U 659/97 - "concert-concept.de / concert-concept.com"
(Vorinstanz LG Berlin: Urteil vom 20. November 1996 - 97 O 193/96)
-
Domain-Namen
sind in der Regel frei wählbar und erfüllen daher häufig die
Funktion der geschäftlichen Individualisierung und Identifizierung
eines Wirtschaftsunternehmens. Sie können daher bewußt in die
Kennzeichnungsstrategien eines Unternehmens einbezogen werden.
-
Zwar wird
durch den Domain-Namen in erster Linie kein bestimmtes Rechtssubjekt
identifiziert, sondern lediglich der Rechner benannt, der
"Anlaufstation" der Botschaften ist. Der Domain kommt jedoch
Namensfunktion zu, soweit sie als Bezeichnung derjenigen Person oder
Unternehmen aufgefaßt wird, die über das angesteuerte Gerät zu
erreichen sind.
-
Wer sich
die geschützte Firmenbezeichnung eines anderen im Internet als
Domain-Namen reservieren läßt, verletzt dessen Namensrecht nach §
12 BGB.
-
Nimmt der
beteiligte Verkehrskreis eine Identität des Unternehmens an, besteht
eine Verwechselungsgefahr im engeren Sinne auch bei Branchengleichheit
oder Branchennähe.
-
Einem
bestehenden Anspruch auf Freigabe einer reservierten Domain kann nicht
damit beanstandet werden, daß die Domain weltweit nicht weiter
genutzt werden kann, obwohl das Verbot nur in Deutschland gilt. Dies
liegt an den derzeitigen tatsächlichen Gegebenheiten, da eine
universelle Zuständigkeit im Internet bisher weder national noch
international geschaffen worden ist.
Landgericht Frankfurt am
Main
Urteil vom 26. Februar 1997 - 2/6 O 633/96 - "das.de"
-
Eine Domain
hat Namensfunktion.
-
Der
Schutzumfang des Namensrechts nach § 12 BGB ist auch innerhalb einer
Domain nicht auf den vollen Namen einer juristischen Person beschränkt,
sondern umfaßt auch Abkürzungen und Schlagworte.
Landgericht Lüneburg
Urteil vom 29. Januar 1997 - 3 O 336/96 - "celle.de /
celle.com"
-
Einem Domain-Namen, der
den Betreiber der Seiten ausweist, kommt Namensfunktion zu, da durch
die Bezeichnung der Domain auf die Person zurückgeschlossen wird, die
die Domain unterhält.
-
Eine Verletzung des
Namensrechts ist bereits dann gegeben, wenn der Eindruck hervorgerufen
wird, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt.
-
Durch die Reservierung
eines Domain-Namens steht die Beeinträchtigung des Namensträgers
unmittelbar bevor, auch wenn die Absicht, den reservierten Namen
selber zu nutzen, nicht besteht.
Landgericht Braunschweig
Urteil vom 28. Januar 1997 - 9 O 450/96 - "braunschweig.de"
-
Auch öffentliche Körperschaften
sind gegen eine unbefugte Benutzung ihres Namens im privatrechtlichen
Verkehr durch § 12 BGB geschützt.
-
Durch die Verwendung des Namens "braunschweig.de" wird der
Anschein erweckt, die Stadt Braunschweig sei als Namensträgerin im
Internet tätig.
-
Erfolgt die Anmeldung einer Internetadresse, um einen Dritten an seiner
geplanten Nutzung zu hindern oder um ihn zu Geldzahlungen zu zwingen, so
ist dieses Verhalten bösgläubig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG.
Landgericht
München
Beschluß vom 9. Januar 1997 - 4 HKO 14792/96 - "dsf.de"
- "eurosport.de" - "sportschau.de"
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Die Reservierung einer Domain zum Zwecke der
Behinderung eines Dritten
ist sittenwidrig und damit wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG.
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Durch die Verwendung eines einen anderen kennzeichnenden Kürzels als
Domain werden die Verbraucher in die Irre geführt und der gute Ruf des Trägers
des Kürzels ausgenutzt. Darüber hinaus wird der gute Ruf nachteilig
belastet, weil der Informationsinteressent verärgert über den Träger
des Kürzels ist, wenn er ihn nicht unter dieser Domain erreicht. Diese
Irreführung der Verbraucher und die Anlehnung an den guten Ruf, verbunden
mit der Rufschädigung, ist gemäß § 1 UWG sittenwidrig und damit
wettbewerbswidrig.
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§ 1 UWG umfaßt einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der
Domain sowie auf Schadenersatz. In Form der Naturalrestitution gemäß §
249 BGB ist die zu Blockadezwecken in Behinderungsabsicht besetzte
Internetadresse freizugeben.
Landgericht
Köln
Urteil vom 17. Dezember 1996 - 3 O 477/96 - "kerpen.de"
Domain-Namen erfüllen keine Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB, da sie
nicht in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem Namen des Benutzers
stehen. Sie sind als Zahlen- und Buchstabenkombinationen frei wählbar und
daher rechtlich wie Telefonnummern, Bankleit- oder Postleitzahlen zu
bewerten.
Landgericht
Berlin
Beschluß vom 5. Dezember 1996 - 16 O 602/96 - "bally-wulff.de"
Nutzer des Internets, die eine Domain anwählen, die ein geschütztes
Unternehmenszeichen enthält, erwarten, daß sich dahinter das Unternehmen
verbirgt. Die Verwendung eines gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG als geschäftliche
Bezeichnung geschützten Unternehmenszeichens als Internet-Domain verstößt
daher gegen §§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG.
Landgericht
Berlin
Urteil vom 20. November 1996 - 97 O 193/96 - "concert-concept.de / concert-concept.com"
Wird eine geschützte Firmenbezeichnung als Domain-Name von einem Dritten
reserviert, so besteht schon vom Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr
eine Verwechselungsgefahr. Die Voraussetzungen der §§ 15 Abs. 2 und 4
Markengesetz sind insoweit erfüllt.
Landgericht
Hamburg
Beschluß vom 17. September 1996 - 404 O 135/96
Internet-Adressen sind individuelle namensartige Kennzeichen, die dem
Schutz des § 12 BGB unterliegen. Die Buchstabenzusammenstellung ist nicht
mit einer bloßen nicht schutzfähigen Telefonnummer zu vergleichen.
Landgericht
Mannheim
Urteil vom 8. März 1996 - 7 O 60/96 - "heidelberg.de"
Die unbefugte Verwendung eines fremden Namens in einer Internet-Adresse
verletzt das Namensrecht und begründet einen Unterlassungsanspruch nach
§ 1004 BGB.
Domainstreitigkeiten
mit Auslandsbezug
Landgericht
Berlin
Urteil vom 20. November 1996 - 97 O 193/96 - "concert-concept.de / concert-concept.com"
-
Wird ein Wettbewerbsverstoß durch die Nutzung einer Domain gerügt, so
ist deutsches Recht unabhängig davon anwendbar, ob die Reservierung in
den USA vorgenommen worden ist.
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Deutsches Recht ist auf Wettbewerbsstreitigkeiten dann anwendbar, wenn
der Tatort des Wettbewerbsverstoßes in der Bundesrepublik Deutschland
liegt.
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Die Top-Level-Domain
Landgericht
Braunschweig
Urteil vom 5. August 1997 - 9 O 188/97 - "deta.com"
Die Top-Level-Domain stellt keine individuelle Kennzeichnung dar, da sie durch
die Domainstruktur vorgegeben ist. Bei der Beurteilung, ob eine
Verwechselungsgefahr im Sinne des § 14 MarkenG besteht, ist allein die
Second-Level-Domain entscheidend.
Landgericht
Düsseldorf
Urteil vom 4. April 1997 - 34 O 191/96 - "epson.de"
Der Top-Level-Domain ".de" kommt keine eigenständige, unterscheidbare
Bedeutung zu. Sie ist lediglich regionales Zuordnungskriterium und findet bei
der Bewertung einer Marken- oder Namensverletzung keine Beachtung.
Oberlandesgericht
Celle
Beschluß vom 21. März 1997 - 13 U 202/96 - "celle.de / Celle.com"
(Vorinstanz LG Lüneburg: 2 O 380/96 )
Es ist eher zweifelhaft, ob der Gebrauch der Domain "celle.com"
aufgrund des Suffixes Namensgebrauch der Stadt Celle im Sinne des § 12 BGB ist.
Oberlandesgericht
Karlsruhe
Urteil vom 9. Juni 1999 - 6 U 62/99 - "bad-wildbad.com"
Vorinstanz: LG Karlsruhe, Urteil vom 23. November 1998 - 10 O 286/98
- Auch auf unter der Top-Level-Domain ".com" registrierte
Internet-Adressen ist deutsches Recht anzuwenden. Die Internet-Adresse ist auch
in Deutschland abrufbar, so dass der Verletzungsort auch in Deutschland liegt.
- Die Verwendung eines Gemeindenamens als Second-Level-Domain verletzt das
Namensrecht der Gemeinde.
- Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer Domain fremdes Namensrecht
verletzt, findet die Top-Level-Domain keine Beruecksichtigung. Die
Top-Level-Domain hat keinerlei Kennzeichnungskraft.
Verwechslungsgefahr
Oberlandesgericht
Frankfurt am Main
Beschluß vom 15. Juli 1996 - 6 W 81/96 - "Violette Seiten"
(Vorinstanz LG Frankfurt: 2/6 O 241/96)
- Zwischen der eingetragenen und im Verkehr durchgesetzten Marke "Gelbe
Seiten" und einem im Internet unter der Bezeichnung "Violette
Seiten" (bzw. "Blaue Seiten") angebotenen Branchenverzeichnis
besteht Verwechselungsgefahr im markenrechtlichen Sinne.
- Die unterschiedliche Publikationsform steht einer Verwechselungsgefahr nicht
entgegen.
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Beschreibende Begriffe als
Domain-Namen
Landgericht
München I
Urteil vom 10. April 97 - 17 HKO 3447/97 - "sat-shop.com"
-
Der Namensschutz einer juristischen Person erstreckt sich nur auf
unterscheidungskräftige wesentliche Teile ihres Firmennamens.
-
Dritten ist es nicht nach § 15 Abs. 2 MarkenG untersagt, unter dem nicht
unterscheidungsfähigen Namen eines Unternehmens (hier: Sat-Shop Gmbh) ihre
Homepage (hier: "sat-shop.de") zu betreiben.
-
Das für freihaltebedürftige Begriffe geltende Eintragungsverbot ist auf die
Domain-Namen weder direkt noch analog anwendbar.
-
Das Betreiben einer Homepage unter einer freien Sachbezeichung stellt noch
keinen Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 und § 3 UWG dar.
Oberlandesgericht
Frankfurt am Main
Beschluß vom 13. Februar 1997 - 6 W 5/97 - "wirtschaft-online.de"
(Vorinstanz LG Frankfurt: Beschluß vom 3. Dezember 1996 - 2/6 O 624/96)
-
Eine analoge Anwendung des Eintragungsverbotes des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2
MarkenG, das eine Eintragung von nicht unterscheidungskräftigen und
freihaltebedürftigen Marken ausschließt, auf die Registrierung und den
Gebrauch von Domain-Namen kommt nicht in Betracht.
-
Rein beschreibende Begriffe (hier: Wirtschaft) dürfen als Domain oder in
einer Domain verwendet werden.
-
Die Wahl eines Domain-Namens ist durch die allgemeinen Vorschriften des
Wettbewerbsrechts (§§ 1, 3 UWG) begrenzt.
Zurückbehaltungsrecht an
Domain-Namen
Landgericht
Köln
Urteil vom 17. September 1997 - 20 O 437/97 - "spiele.de"
Verwaltet ein Provider eine Domain, so darf er die Domain auch dann nicht an
einen Dritten übertragen, wenn die für die Verwaltung vereinbarten Zahlungen
ausbleiben. Dem Provider steht lediglich ein Zurückbehaltungsrecht an der
Domain zu. Der Inhaber der Domain hat gegen den Dritten einen Anspruch auf Rückübertragung,
sofern der Dritte diese Umstände kannte.
Landgericht
Hamburg
Beschluß vom 17. September 1996 - 404 O 135/96
-
Der Access-Provider hat bei Vertragsende die Nebenverpflichtung nach § 12
BGB, den Domain-Namen des Content-Providers freizugeben.
-
Dem Access-Provider steht ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB am
Domain-Namen des Content-Providers zu, wenn dieser die ihm obliegenden
Leistungen nicht bewirkt.
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Voraussetzungen
eines Unterlassungsanspruches
Landgericht
Berlin
Urteil vom 30. Oktober 1997 - 16 O 236/97 - "esotera.de"
- Die Nutzung eines Domain-Namens ist sittenwidrig, wenn sich das Interesse an
der Nutzung darauf beschränkt, einen anderen an der Nutzung der Domain zu
hindern. Der Anspruch auf Abgabe einer Freigabeerklärung ergibt sich aus § 826
BGB in Verbindung mit § 249 Satz 1 BGB.
- Erklärt ein Anbieter in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber
einem anderen, unter einem bestimmten Domain-Namen keine Dienstleistungen mehr
anzubieten, so verwirkt er die vereinbarte Vertragsstrafe auch dann, wenn er
zwar das Angebot selbst einstellt, jedoch einen Hinweis gibt, wo sein Angebot
jetzt zu finden ist.
Oberlandesgericht München
Urteil vom 2. April 1998 - 6 U 4798/97 - "freundin.de"
Der Markeninhaber einer für die Dienstleistungen "Verbreitung von
Informationen über Netze, Online-Dienste" geschützten Marke kann von
demjenigen, der diese Marke als Domain verwendet, den Verzicht auf diese Domain
verlangen.
Landgericht
München I
Urteil vom 18. Juli 1997 - 21 O 17599/96 - "freundin.de"
- Ob die Benutzung eines Domain-Namens eine Namens- oder Kennzeichenbenutzung
ist, kann dahingestellt bleiben, solange keine markenrechtlichen Unterlassungs-
bzw. Beseitigungsansprüche bestehen.
- Der Markeninhaber hat grundsätzlich nur dann einen Unterlassungsanspruch
gegen den Betreiber, wenn die unter der Marke und der Domain angebotenen Waren
und Dienstleistungen ähnlich sind.
- Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bekanntheitsgrad des fremden Zeichens
in unlauterer Weise ausgenutzt wird oder der Domain-Name mit Behinderungsabsicht
angemeldet wird.
Landgericht
Bochum
Urteil vom 27. November 1997 - 14 O 152/97 - "hellweg.de"
Der durch die Benutzung eines Firmennamens entstehende Kennzeichenschutz begründet
einen Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG gegen
denjenigen, der einen unterscheidungskräftigen und prägenden Bestandteil
dieses Firmennamens unberechtigt als Bestandteil einer Internet-Domain nutzt.
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Markenrecht
Landgericht
Frankfurt/Main
Urteil vom 26. August 1998 - 2/6 O 438/98 - "warez"
-
Werden Waren unter einer bestimmten Domain angeboten oder vertrieben, so
dient die Domain als Name eines Geschäftsbetriebes. Sie unterliegt daher dem
Schutz des § 5 Abs. 2 Markengesetz.
-
Der Inhaber einer später eingetragenen, mit der Sub-Level-Domain
gleichlautenden Marke hat daher gegenüber dem Inhaber der Domain keinen
Anspruch auf deren Herausgabe.
Landgericht
Frankfurt am Main
Urteil vom 15. Oktober 1997 - 2/6 O 300/97 - "yellow pages"
Der Inhaber der Marke "Yellow Pages", die als Marke für elektronische
und gedruckte Telekommunikationsverzeichnisse eingetragen ist, hat gegen den
Betreiber eines Adreßverzeichnisses im Internet unter dieser Bezeichnung gemäß
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG einen Anspruch auf Unterlassung.
Rechtsscheinhaftung
Landgericht
Düsseldorf
Urteil vom 17. September 1997 - 34 O 118/97 - "cartronic.de"
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Störer im Sinne des Marken- und Wettbewerbsrechts ist derjenige, der an der
marken- und wettbewerbswidrigen Handlung willentlich adäquat mitgewirkt hat und
die Möglichkeit besitzt, die Handlung tatsächlich zu verhindern.
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Ansprüche aus Gründen der Rechtsscheinhaftung scheiden insoweit bei Marken-
und Wettbewerbsstreitigkeiten aus.
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