Die neuen Fristen  ab 01.09.2001 im Überblick:

1.Verkürzung der Kündigungsfrist für den Mieter

Die Kündigungsfrist für den Mieter ist nicht mehr von der Wohndauer des Mieters abhängig. Ganz gleich, wie lange der Mietvertrag bereits läuft: Der Mieter kann mit einer 3- Monatsfrist kündigen.

2.Änderung der Kündigungsfrist für den Vermieter nur in einem Punkt

Mietverträge, die länger als 10 Jahre laufen können weiterhin mit einer Frist von einem Jahr kündigen. Neu: Die maximale Kündigungsfrist beträgt an 01.09.2001 ab einer Vertragslaufzeit von acht Jahren 9 Monate.

3.Verlängerung der Ankündigungsfrist von Modernisierungsarbeiten

Alle Modernisierungsarbeiten müssen mindestens 3 Monate vor Beginn der Arbeiten angekündigt werden

4.Einführung einer neuen Frist für die Betriebskostenabrechnung

Die Abrechnung der Betriebskosten muss spätestens 1 Jahr nach dem Ablauf der Abrechnungsperiode beim Mieter eingehen. Sonst ist eine Nachforderung ausgeschlossen. Der Mieter kann jedoch trotzdem eine Abrechnung verlangen und Rückforderungen geltend machen.

5.Staffel - und Indexmieten dürfen unbegrenzt abgeschlossen werden

Soll eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart werden, muss nicht mehr die maximale Zeit von 10 Jahren eingehalten werden. Nun können Staffel - und Indexmieten unbegrenzt abgeschlossen werden.

6.Verlängerung der Klagefrist für die Zustimmung zur Mieterhöhung um einen Monat

Nach § 558 BGB muss der Vermieter vor Erhöhung der Miete zuerst die Zustimmung des Mieters einholen. Hat der Mieter nicht bis zum Ablauf des 2. Monats ab Zugang des Erhöhungsverlangens zugestimmt, so ist die Klage   innerhalb von 3 weiteren Monaten zu erheben.

7.Verlängerung des Eintritts der Modernisierungserhöhung

Nach Zugang des Aufforderungsschreibens zur Zahlung einer höheren Miete wegen Modernisierung schuldet der Mieter die erhöhte Miete erst mit Beginn des 3. Monats ab Zugang des Erklärung.

8.Vereinheitlichung des Sonderkündigungsrechts bei Mieterhöhungen

Wird der Mietzins erhöht, kann der Mieter vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen, denn er kann bis zum Ablauf des 2. Monats, nachdem ihm das Erhöhungsverlangen zugegangen ist, kündigen. Wirksam wird die Kündigung mit Ablauf des übernächsten Monats. Dies entspricht einer Kündigungsfrist von 2 Monaten.

9.Verlängerung der Frist einer Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs

Will der Mieter eine fristlose Kündigung des Wohnraums wegen Zahlungsverzugs abwenden, so kann er bis zum Ablauf von 2 Monaten ab Rechtshängigkeit der Räumungsklage die Mietschulden und die weiteren Schäden nach § 546a BGB begleichen.

10. Möglichkeit des Abschlusses von qualifizierten Zeitmietverträgen auf unbestimmte
       Zeit

Ein qualifizierter Mietvertrag muss nicht mehr auf maximal 5 Jahre abgeschlossen werden. Vielmehr können diese auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden.

 

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