Verhalten bei Verkehrsunfällen

 

 1. Allgemeines:

Sofortmaßnahmen vor Ort:    
Die oberste Priorität gilt dem Schutz der eigenen Person. Erst wenn man sich sicher ist, dass eine Gefährdung der eigenen Person ausgeschlossen ist, sollte man anderen helfen. Wie oft ist es schon geschehen, dass Unfallbeteiligte oder auch hilfsbereite Dritte von herannahenden Fahrzeugen zu spät erkannt und überfahren wurden! Gerade bei Massenkarambolagen auf der Autobahn ist es äußerst gefährlich und genauso schwierig zu entscheiden, ob es besser ist, noch angeschnallt im Pkw zu verharren bis die erste Gefahr vorbei ist, oder ob man sofort das Fahrzeug verlassen sollte, um im sicherem Abstand (z.B. hinter der Leitplanke) abzuwarten, bis sich die Situation entspannt hat.           
Anschließend sollte man sich einen Eindruck vom Unfall verschaffen, die Unfallstelle absichern und den Verletzten Erste Hilfe leisten.

Erst jetzt sollte die Unfallmeldung erfolgen, d.h. eventuell Polizei, Rettungsdienst oder Feuerwehr rufen! Hierbei sollte man sich vorher der 5 „W“ vergegenwärtigen und die hierfür erforderlichen Daten bereithalten. Diese helfen, den Unfall richtig zu melden so, dass die Hilfskräfte schnell den Unfallort erreichen und die richtigen Maßnahmen treffen können.

·        Wo ist der Unfall passiert?

Nicht nur die Straße, sondern auch den Ort nennen, denn es kann gerade bei anrufen per Handy sein, dass man über die Notrufnummer nicht an die örtlich nächste Zentrale gelangt und dies nicht automatisch erkennt, dass die XY-Straße nicht in A-Stadt, sondern in B-Stadt gemeint ist.

·        Was ist passiert?

Hilfreich ist eine kurze Schilderung des Unfallhergangs und der beteiligten Fahrzeuge wie: Frontalunfall zweier Pkw oder Motorrad von der Fahrbahn abgekommen, damit die Rettungskräfte frühzeitig die Dimension des Unfalls erfahren um entsprechende Maßnahmen ergreifen zu können. Wenn Treibstoff oder Öl ausgelaufen ist, sollte dies ein kurzer Hinweis wert sein.

·        Wer ist wie beteiligt?

Wichtig ist der Hinweis auf Verletzte und deren Anzahl. Dabei sollte man sich vor dem Anruf anhand des Unfallgeschehens genau die Zahl der Verletzten vergewissern. Dann kann ausgeschlossen werden, dass z.B. bei Unfällen mit Motorradfahren nicht nur der Motorradfahrer gemeldet wird, sondern auch der Sozius, den es mehrere Meter weiter weg geschleudert hat und der auf den ersten Blick übersehen wurde (Alles schon vorgekommen!). Aber auch die unverletzten Personen, die beteiligt sind nicht vergessen, da diese zur Aufklärung des Unfallgeschehens für die Polizei von Bedeutung sein können.

·        Welche Art der Verletzungen?

Es sollte grob die Art der Verletzung skizziert werden. Die Rettungskräfte erhalten damit wichtige Hinweise über die Schwere und den Umfang der Verletzungen. Auch sollte mitgeteilt werden, ob Personen im Fahrzeug eingeklemmt sind und nicht ohne technische Hilfsmittel befreit werden können.

·        Warten auf Rückfragen

Nicht sofort auflegen! Entweder Rückfragen abwarten oder sich vergewissern, dass die andere Seite alles mitbekommen hat. Hilfreich ist es die eigenen Rufnummer mitzuteilen, damit bei Bedarf zurückgerufen werden kann.

  Sonstige Maßnahmen vor Ort:

1.) Gerade wenn keine Polizei hinzugezogen wurde, sollte im Hinblick auf die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Schadens bei der Haftpflichtversicherung der Unfallbeteiligten eine eigene Unfallaufnahme für die Schadenregulierung anhand eines Unfallaufnahmebogens erfolgen. Dabei lautet die Devise: je umfangreicher und detaillierten die Angaben sind, desto leichter sind spätere Unklarheiten aufklärbar. Daten und Fakten zum Unfallhergang mit Skizze (Zeit, Ort; Witterung etc.), den beteiligten Personen (insbesondere der Zeugen) und Fahrzeugen (Autokennzeichen) sofort und vollständig in dem Unfallbogen aufnehmen. Lassen sie sich zur Sicherheit den Führerschein oder den Personalausweis der Beteiligten zeigen. Überzeugen Sie sich davon persönlich, dass die Angaben des Unfallgegners zur Person zutreffen. Den Unfallbogen ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Sollte Ihr Unfallgegner von Ihnen ein Schuldanerkenntnisse verlangen, sollten Sie dieses weder abgeben oder unterschreiben! Mit Ihrer Unterschrift im Unfallaufnahmebogen bestätigen Sie lediglich die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben. Sollte Ihr Unfallgegner den Bogen ausgefüllt haben, so überprüfen Sie genau den Inhalt und dessen Richtigkeit. Bei Unstimmigkeiten sollten Sie die Unterschrift verweigern und auf eine Korrektur bestehen. Der Unfallaufnahmebogen hat mehrere Durchschläge; verlangen Sie ein Exemplar für Ihre Unterlagen.
Hilfreich sind Lichtbilder der Unfallstelle, der Unfallendstellung der Fahrzeuge sowie der beteiligten Personen. Sowohl das Geschehen aus der Totalen aufnehmen, um einen Gesamtüberblick zu erhalten, als auch wichtige Details aus der Nähe aufnehmen! Nicht nur die tatsächlichen Schäden sollten dokumentiert werden, sondern vor allem die Kennzeichen der Fahrzeuge, der Unfallverursacher und der Unfallort. Dann sind spätere Überraschungen wie: „Das war ich nicht“, „Das war nicht mein Auto“ oder „Da war ich nie“ ausgeschlossen.

Voraussetzung für Lichtbilder ist ein Fotoapparat. Nicht jeder führt diesen jedoch ständig im Fahrzeug mit. Ratsam ist es daher eine Einwegkamera in das Handschuhfach zu legen, die es von fast jedem größeren Filmhersteller im örtlichen Fachhandel gibt. Damit erreicht man den gewünschten Zweck, hat nicht unverhältnismäßig viel Geld investiert und ist für den Fall der Fälle jederzeit gewappnet!

 2.) Ist die Fahrbahn durch Unfalltrümmer verschmutzt, sollte notfalls die Unfallstelle von Ihnen gesäubert werden. Damit schließen Sie aus, dass dadurch andere zu Schaden kommen.

 3.) Bei einem Wildunfall ist die Polizei o. der zuständige Förster zu verständigen.

 Was ist weiterhin im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu beachten?

 Bevor Schwierigkeiten mit der Schadenregulierung auftauchen, sollten Sie sich so bald wie möglich mit uns oder mit einem anderen Anwalt beraten. Einmal begangene Fehler können nicht oder nur äußerst Schwer korrigiert werden und haben oft schwerwiegende finanzielle Folgen.

Dabei sollte nicht außer Betracht bleiben, dass Haftpflichtversicherungen nur das Interesse des eigenen Versicherungsnehmers wahrnehmen, auch wenn dies dem Anspruchsteller so nicht vermittelt wird. Daher wird der Geschädigte vom der Gegenseite nicht umfassend über seine Rechte informiert. Folglich werden Schadenspositionen nicht ausgeglichen, die Sie als Geschädigter nicht von sich aus ansprechen.

Ein Zeuge des Unfalls kann für den Halter eines beschädigten Fahrzeuges auch der Fahrer des eigenen Fahrzeugs sein!

 spätere Maßnahmen:

1.) Selbst wenn Sie der Meinung sind, nicht am Unfall Schuld zu sein, sondern ausschließlich der Unfallgegner; sollten Sie rein vorsorglich eine Schadenmeldung bei der eigenen Haftpflichtversicherung machen. Für den Fall, dass Sie doch eine Mitschuld trifft, vermeiden Sie die Gefahr infolge verspäteter Meldung eine Obliegenheitsverletzung zu begehen. Die Folge wäre, dass Ihnen Ihre Versicherung den Versicherungsschutz versagt und bei Ihnen möglicherweise Regress nimmt.

2.) Sammeln Sie sämtliche Unterlagen und Belege, wie Reparatur- oder Mietwagenrechnungen, Arzneimittelzuzahlungen oder Bescheinigungen des Landratsamts, die im Zusammenhang mit dem Unfall stehen zur späteren Schadensregulierung.

3.) Sind Sie verletzt worden, sollten Sie sofort zum Arzt. Nicht abwarten, bis Sie es nicht mehr aushalten und dann erst gehen! (Bei den Versicherungen heißt es: „Dann kann es doch gar nicht so schlimm gewesen sein“!)  Eine spätere Dokumentation der Verletzungen ist nur äußerst schwierig und oft von geringem Beweiswert. Soll der Arzt erst Tage später einen objektiven Befundbericht erstellen, kann er oft nicht feststellen, wie gravierend die Verletzungen am Unfalltag waren und, dass diese tatsächlich von dem behaupteten Ereignis stammen. Die Arbeitunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes ebenso wie die Quittungen für Medikamentenzuzahlungen und Attestkosten aufheben!

Damit der Arzt gegenüber Dritten Auskünfte zum Patienten und seinen Verletzungen erteilen kann, benötigt er vom Patienten eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. Die Vordrucke hierzu erhalten Sie bei uns oder bei anderen Rechtsanwälten Ihres Vertrauens.

 2. Pflichten der Beteiligten bei Verkehrsunfällen:

·        Vorstellungspflicht

Sämtliche Beteiligte haben den anderen Unfallbeteiligten oder der Polizei anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war. Auf Verlangen sind Name, Anschrift u. Angaben zur Haftpflichtversicherung mitzuteilen.

·        Wartepflicht

Alle Beteiligte haben so lange zu warten, bis es den Unfallbeteiligten oder der Polizei möglich ist, Feststellungen zur Person, zum Fahrzeug und zum Unfallhergang zu treffen.

 

3. Verkehrsstrafrecht/ Ordnungswidrigkeiten:

 

Was ist Verkehrsstrafrecht und das Recht der Verkehrsordnungswidrigkeiten?

In den unterschiedlichsten Gesetzen und Verordnungen hat der Gesetzgeber mit festgelegten Normen die Voraussetzungen und Konsequenzen von Verstößen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr geregelt.

Dies kann man wie folgt zuordnen:

Verstöße im ruhendem Verkehr (z.B. Parkverstöße)

Diese können geahndet werden durch mündliche oder schriftliche Verwarnung, Verwarnungsgeld oder Bußgeld.

Verkehrsverstöße im fließenden Verkehr: Diese können geahndet werden durch mündliche oder schriftlich Verwarnung, Verwarnungsgeld, Bußgeld, Punkte, Fahrverbot, medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) und Fahrtenbuch.

Verkehrsstrafrecht: (Bsp.: Unfallflucht, Nötigung, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr)

Diese können geahndet werden durch Strafen wie Geldstrafen, Haftstrafen und Nebenstrafen, wie Fahrverbot oder dem Entzug der Fahrerlaubnis.

Achtung!: Bei Unfallflucht, Alkoholfahrten droht zivilrechtlich der Verlust des Versicherungsschutzes und Regress durch die Haftpflichtversicherung

 

Verhalten gegenüber der Polizei

Im Falle einer Zuwiderhandlung sollten Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sache machen, denn als unmittelbar Betroffener besteht keine Pflicht sich selbst zu belasten oder zur eigene Überführung beizutragen. Lediglich Angaben zur Person, um die Identität Ihrer Person eindeutig feststellen zu können sind zu machen, d. h. Personalien, Wohnanschrift, Geburtsdatum; Geburtsort sind mitzuteilen. Bitte beachten Sie, dass auch Ihre Angaben gegenüber Dritten später durch deren Vernehmung verwertet werden können! Sie sollten daher auch gegenüber diesen Personen Zurückhaltung üben!

Bestimmte Personen können Zeugnisverweigerungsrechte wahrnehmen, wenn sie zu dem Betroffenen in einem bestimmten Verhältnis stehen (Eltern, Kinder, Geschwister, Ehegatte, Lebenspartner o. Verlobte u. a.).

 

Alkoholtest: Im Zusammenhang mit Alkoholtests sollten Sie wissen, dass keine Pflicht zum Atemalkoholtest besteht. Diesen können Sie verweigern. Eine Pflicht, den Blutalkoholtest über sich ergehen zu lassen besteht jedoch. Daher wird eine Weigerung des Atemalkoholtest unweigerlich den Blutalkoholtest zur Folge haben. Sie sollten bei vorhandenem Alkohol nach Atemalkoholtest im Zweifel auf eine Blutentnahme bestehen, da weiterhin die Atemalkoholtests Fehler in sich bergen können.

Belehrung: Von der Polizei/Behörde muss dem Betroffenen die zur Last gelegte Tat mitgeteilt werden und eine Belehrung über die Folgen von Angaben zur Sache erfolgen. Sonst handelt es sich um einen später rügungsfähigen Verfahrensfehler.

 

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