Anspruch Verjährungszeit Beginn Rechtsgrundlage
Geburtshelferrechnung 2 Jahre Jahresende § 196 Abs. 1 Nr. 14 BGB
Hebammenlohn 2 Jahre Jahresende § 196 Abs. 1 Nr. 14 BGB
Kindergeld 4 Jahre Jahresende § 45 SGB I
Unterhaltsanspruch zwischen den nicht verheirateten Eltern des Kindes aus Anlass der Geburt
(§ 1615 l BGB)
4 Jahre Schluss des auf die Entbindung folgenden Jahres § 1615 l Abs. 4 BGB
Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB) 3 Jahre (längstens 30 Jahre) Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes § 1378 Abs. 4 BGB
Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber Dritten (§ 1390 BGB) 3 Jahre Beendigung des Güterstandes § 1390 Abs. 3 BGB

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