Anscheinsbeweis f. die Richtigkeit der Telefonrechnung Rechtsberatung über 0190er-Rufnummer
Fristwahrung bei defektem Telefax

 

BPatG
Beschluß v. 27.01.1997 24 W (pat) 69/96

Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Telefonrechnung

Es spricht für die Richtigkeit der Telefonrechnung, wenn im Rahmen der technischen und betrieblichen Vollprüfung keine zählerbeeinflussenden Fehler festgestellt wurden und eine Überprüfung der Zählereinrichtungen ergeben hat, daß sie in ordnungsgemäßem Zustand sind.
Das gilt auch, wenn es theoretisch Möglichkeiten gibt, sich mittels Computertechnik in Telefonsysterne einzuschalten. Auch ein sprunghafter Anstieg in Rechnung gestellter Tarifeinheiten (im Vergleich zu Vortnonaten), also ein sogenannter Gebührensprung,ändert nichts, denn dadurch wird nicht die ernsthafte konkrete Möglichkeit dargetan, daß unbekannte Dritte nach Hackerart eine Aufschaltung vorgenommen haben. Der Gebührensprung kann nämlich ebensogut auf einer Änderung der Telefongewohnheiten des Anschlußkunden beruhen.

BayObLG
Beschluß v. 01.10.1997 - 3 Z BR 371/97
Fristwahrung bei defektem Telefax

Hat das Telefaxgerät eines Verfahrensbevollmächtigten, der am letzten Tag einen fristwahrenden Schriftsatz bei Gericht einreichen will, einen technischen Defekt, ist der Verfahrensbevollmächtigte verpflichtet, alle noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fristversäumnis zu verhindern.

Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen
Beschluß v. 15.01.1999 - 1 ZU 49/98

Einem Rechtsanwalt ist die telefonische Rechtsberatung unter einer 0190-Nummer zu untersagen. Es besteht bei einem Entgelt von 3,63 DM/min die Gefahr, daß es zu einer Überschreitung der gesetzlich zulässigen Gebühr kommt. Ein Einverständnis mit einer höheren Gebäur kann beim Anrufer nicht angenommen werden werden. Zudem ist bei mehreren Anwälten einer Kanzlei die Vertretung widerstreitender Interessen nicht auszuschließen. Gebühren fallen zudem auch dann an, wenn eine Beratung gar nicht zustande kommt.