Domain-Namen

Landgericht Hamburg
Urteil vom 25. März 1998 - 315 O 792/97 - "eltern.de"

  1. Die Nutzung einer Internet-Domain-Adresse stellt eine kennzeichenmäßige Verwendung dar. Die Domain hat nicht nur die technische Zuordnungsfunktion zu einem Rechner, sondern bezeichnet auch - zumindest mittelbar - den dahinterstehenden Anbieter.
  2. Die Marke "Eltern" hat als Zeitschriftentitel aufgrund ihrer Auflage von über 500.000 verkauften Exemplaren einen hohen Bekanntheitsgrad, so daß sie mindestens die Kennzeichnungskraft einer normalen Marke erlangt hat.
  3. Zwischen der Marke und dem Titel "Eltern" sowie der Domain "eltern.de" bzw. "www.eltern.de" besteht die Gefahr von Verwechselungen.
  4. Der Markeninhaber kann die Herausgabe der Domain und Ersatz für den durch die Verwendung der Domain entstandenen Schaden verlangen. Ferner hat der Inhaber der Domain der Übertragung der Domain gegenüber dem DE-NIC einzuwilligen.

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. September 1997 - 4 O 179/97 - "ufa.de"

  1. Domain-Namen haben Namensfunktion. Das Namensrecht aus § 12 Satz BGB umfaßt auch einen Anspruch auf Nutzung dieses Namens als Domain-Namen. Hält ein Dritter diesen Domain-Namen inne, so besteht ein Anspruch auf Freigabe und Unterlassung der Nutzung.
  2. Der Umstand, daß der Domain-Name frei wählbar ist, rechtfertigt nicht den Schluß, das diejenigen Adressen, die einen Namen enthalten, keine Namensfunktion besitzen.
  3. Für den Teil einer Firmenbezeichnung kann der Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich hierbei um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchgesetzt hat.

Landgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 10. September 1997 - 2/6 O 261/97 - "lit.de"

  1. Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung hat gegen denjenigen, der diese Bezeichnung als Domain-Namen nutzt, einen Unterlassungsanspruch nach § 15 MarkenG.
  2. Ein Domain-Name hat, anders als eine Telefonnummer oder eine Postleitzahl, Kennzeichen- und Namensfunktion.
  3. Bei der Beurteilung, ob ein Domain-Name in ein fremdes Kennzeichenrecht eingreift, ist die Top-Level-Domain unbeachtlich.
  4. Der besondere wirtschaftliche Wert von Internet-Adressen liegt für Unternehmen in der Nutzungsmöglichkeit als Werbemedium und damit in der Benutzung "im geschäftlichen Verkehr" im Sinne von § 15 MarkenG.

Landgericht Braunschweig
Urteil vom 5. August 1997 - 9 O 188/97 - "deta.com"

  1. Eine Domain wird im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schon zum Zeitpunkt der Reservierung benutzt.
  2. Domains werden unter Berücksichtigung des beteiligten Verkehrskreises unternehmenskennzeichnend verwendet und sind nicht mit Telefonnummern oder Postleitzahlen vergleichbar. Sie sind keine wahllos zusammengestellten Zahlenfolgen, sondern in der Regel sinnvolle Buchstabenzusammenstellungen. Die nicht kennzeichnende Ziffernfolge der IP-Adresse wird durch eine kennzeichnende Buchstabenfolge ersetzt.
  3. Da jeder Internetnutzer weiß, daß die Top-Level-Domain keine individuelle Kennzeichnung ist, ist diese bei der Beurteilung einer bestehenden Verwechselungsgefahr unbeachtlich.
  4. Für den Unterlassungsanspruch ist nicht Voraussetzung, daß es bereits zu Verwechselungen gekommen ist. Die Gefahr künftiger Verwechselungen reicht aus.
  5. Nicht nur die vollständige Firma, sondern auch Firmenbestandteile, die als Schlagwort oder Abkürzung dienen, werden von den §§ 12 und 37 HGB geschützt. Beansprucht ein Dritter diese Abkürzung als Domain für sich, so greift er in diese Rechte ein.

Landgericht Stuttgart
Beschluß vom 9. Juni 1997 - 11 KfH O 82/97 - "hepp.de"

Die Reservierung eines Domain-Namens in Behinderungsabsicht ist wettbewerbsrechtlich anstößig und gemäß § 1 UWG zu unterlassen.

Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 13. Januar 1998 - 4 U 135/97 OLG Hamm - "krupp.de"
(Vorinstanz LG Bochum: 14 O 33/97)

  1. Nicht nur der bürgerliche Name wird vom Namensschutz des § 12 BGB umfaßt, sondern alle namensartigen Kennzeichnungen, Firmenabkürzungen und Firmenschlagworte.
  2. Die Wahl einer Domain kann das Interesse des Namensträgers an der ungestörten Führung seines Namens verletzen.
  3. Wollen zwei Träger des gleichen Namens ihren Namen als Domain nutzen, so ist nicht entscheidend, wer die Domain zuerst angemeldet und genutzt hat. Vielmehr ist der Konflikt unter Berücksichtigung der jeweiligen Namensrechte interessensgerecht zu lösen.
  4. Das Domain-Nutzungsinteresse desjenigen, der sein Namensrecht auf seinen bürgerlichen Namen und den Namen einer von ihm geführten Firma stützt (hier: Krupp), tritt gegenüber dem Interesse desjenigen zurück, der sein Namensrecht auf ein Firmenschlagwort stützt, das überragende Verkehrsgeltung erlangt hat (hier: Krupp AG).
  5. Der sich aus der Beeinträchtigung des Namensrechts ergebende Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch verpflichtet den Verletzter, die Registrierung und Nutzung der Domain aufzugeben. Ein Anspruch auf Unterstützung bei der Übertragung der Domain besteht hingegen nicht.

Landgericht Bochum
Urteil vom 24. April 1997 - 14 O 33/97 - "krupp.de"

  1. Zwischen einer Domain-Adresse, die den Privatnamen des Betreibers enthält und einem als Marke eingetragenen gleichnamigen Unternehmen besteht Verwechselungsgefahr im Sinne des § 15 Markengesetzes.
  2. Dem eigenen Namensgebrauch sind im geschäftlichen Verkehr Grenzen gesetzt (hier: Krupp), so daß der Gebrauch des Privatnamens ohne unterscheidbare Zusätze im Geschäftsverkehr unbefugt sein kann.
  3. Branchenverschiedenheit schließt die Verwechselungsgefahr bei Internet-Adressen nicht aus.
  4. Aus einer Domain-Adresse wird auf die Person zurückgeschlossen, die die Domain unterhält.

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 4. April 1997 - 34 O 191/96 - "epson.de"

  1. Die Verwendung einer eingetragenen Marke als Teil einer Domain verstößt gegen § 15 MarkenG.
  2. Bei einer Verletzung des § 15 MarkenG liegt regelmäßig auch eine Verletzung des Namensrechts nach § 12 S. 2 BGB vor.
  3. Aus der Registrierung einer Domain ergibt sich nicht ohne weiteres der subjektive Wille zur Benutzung, so daß eine konkrete Begehungsgefahr im Sinne des Unterlassungsanspruchs nach § 14 Abs. 5 MarkenG erst gegeben ist, wenn sich aus der subjektiven Verhaltensweise des in Anspruch Genommenen die Begehungsgefahr ergibt.
  4. Bei der Bewertung, ob eine Verwechselungsgefahr im Sinne des Markengesetzes besteht, kommt es nicht darauf an, welche Waren oder Inhalte auf einer Homepage angeboten werden; die verwechselungsfähige Ware bzw. Dienstleistung ist die unter der Domain aufzurufende Homepage als solche.

Kammergericht (Berlin)
Urteil vom 25. März 1997 - 5 U 659/97 - "concert-concept.de / concert-concept.com"
(Vorinstanz LG Berlin: Urteil vom 20. November 1996 - 97 O 193/96)

  1. Domain-Namen sind in der Regel frei wählbar und erfüllen daher häufig die Funktion der geschäftlichen Individualisierung und Identifizierung eines Wirtschaftsunternehmens. Sie können daher bewußt in die Kennzeichnungsstrategien eines Unternehmens einbezogen werden.

  2. Zwar wird durch den Domain-Namen in erster Linie kein bestimmtes Rechtssubjekt identifiziert, sondern lediglich der Rechner benannt, der "Anlaufstation" der Botschaften ist. Der Domain kommt jedoch Namensfunktion zu, soweit sie als Bezeichnung derjenigen Person oder Unternehmen aufgefaßt wird, die über das angesteuerte Gerät zu erreichen sind.

  3. Wer sich die geschützte Firmenbezeichnung eines anderen im Internet als Domain-Namen reservieren läßt, verletzt dessen Namensrecht nach § 12 BGB.

  4. Nimmt der beteiligte Verkehrskreis eine Identität des Unternehmens an, besteht eine Verwechselungsgefahr im engeren Sinne auch bei Branchengleichheit oder Branchennähe.

  5. Einem bestehenden Anspruch auf Freigabe einer reservierten Domain kann nicht damit beanstandet werden, daß die Domain weltweit nicht weiter genutzt werden kann, obwohl das Verbot nur in Deutschland gilt. Dies liegt an den derzeitigen tatsächlichen Gegebenheiten, da eine universelle Zuständigkeit im Internet bisher weder national noch international geschaffen worden ist.

Landgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 26. Februar 1997 - 2/6 O 633/96 - "das.de"

  1. Eine Domain hat Namensfunktion.

  2. Der Schutzumfang des Namensrechts nach § 12 BGB ist auch innerhalb einer Domain nicht auf den vollen Namen einer juristischen Person beschränkt, sondern umfaßt auch Abkürzungen und Schlagworte.

Landgericht Lüneburg
Urteil vom 29. Januar 1997 - 3 O 336/96 - "celle.de / celle.com"

  1. Einem Domain-Namen, der den Betreiber der Seiten ausweist, kommt Namensfunktion zu, da durch die Bezeichnung der Domain auf die Person zurückgeschlossen wird, die die Domain unterhält.

  2. Eine Verletzung des Namensrechts ist bereits dann gegeben, wenn der Eindruck hervorgerufen wird, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt.

  3. Durch die Reservierung eines Domain-Namens steht die Beeinträchtigung des Namensträgers unmittelbar bevor, auch wenn die Absicht, den reservierten Namen selber zu nutzen, nicht besteht.

Landgericht Braunschweig
Urteil vom 28. Januar 1997 - 9 O 450/96 - "braunschweig.de"

  1. Auch öffentliche Körperschaften sind gegen eine unbefugte Benutzung ihres Namens im privatrechtlichen Verkehr durch § 12 BGB geschützt.

  2. Durch die Verwendung des Namens "braunschweig.de" wird der Anschein erweckt, die Stadt Braunschweig sei als Namensträgerin im Internet tätig.

  3. Erfolgt die Anmeldung einer Internetadresse, um einen Dritten an seiner geplanten Nutzung zu hindern oder um ihn zu Geldzahlungen zu zwingen, so ist dieses Verhalten bösgläubig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG.

Landgericht München
Beschluß vom 9. Januar 1997 - 4 HKO 14792/96 - "dsf.de" - "eurosport.de" - "sportschau.de"

  1. Die Reservierung einer Domain zum Zwecke der Behinderung eines Dritten ist sittenwidrig und damit wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG.

  2. Durch die Verwendung eines einen anderen kennzeichnenden Kürzels als Domain werden die Verbraucher in die Irre geführt und der gute Ruf des Trägers des Kürzels ausgenutzt. Darüber hinaus wird der gute Ruf nachteilig belastet, weil der Informationsinteressent verärgert über den Träger des Kürzels ist, wenn er ihn nicht unter dieser Domain erreicht. Diese Irreführung der Verbraucher und die Anlehnung an den guten Ruf, verbunden mit der Rufschädigung, ist gemäß § 1 UWG sittenwidrig und damit wettbewerbswidrig.

  3. § 1 UWG umfaßt einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Domain sowie auf Schadenersatz. In Form der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB ist die zu Blockadezwecken in Behinderungsabsicht besetzte Internetadresse freizugeben.

Landgericht Köln
Urteil vom 17. Dezember 1996 - 3 O 477/96 - "kerpen.de"

Domain-Namen erfüllen keine Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB, da sie nicht in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem Namen des Benutzers stehen. Sie sind als Zahlen- und Buchstabenkombinationen frei wählbar und daher rechtlich wie Telefonnummern, Bankleit- oder Postleitzahlen zu bewerten.

Landgericht Berlin
Beschluß vom 5. Dezember 1996 - 16 O 602/96 - "bally-wulff.de"

Nutzer des Internets, die eine Domain anwählen, die ein geschütztes Unternehmenszeichen enthält, erwarten, daß sich dahinter das Unternehmen verbirgt. Die Verwendung eines gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG als geschäftliche Bezeichnung geschützten Unternehmenszeichens als Internet-Domain verstößt daher gegen §§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG.

Landgericht Berlin
Urteil vom 20. November 1996 - 97 O 193/96 - "concert-concept.de / concert-concept.com"

Wird eine geschützte Firmenbezeichnung als Domain-Name von einem Dritten reserviert, so besteht schon vom Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr eine Verwechselungsgefahr. Die Voraussetzungen der §§ 15 Abs. 2 und 4 Markengesetz sind insoweit erfüllt.

Landgericht Hamburg
Beschluß vom 17. September 1996 - 404 O 135/96

Internet-Adressen sind individuelle namensartige Kennzeichen, die dem Schutz des § 12 BGB unterliegen. Die Buchstabenzusammenstellung ist nicht mit einer bloßen nicht schutzfähigen Telefonnummer zu vergleichen.

Landgericht Mannheim
Urteil vom 8. März 1996 - 7 O 60/96 - "heidelberg.de"

Die unbefugte Verwendung eines fremden Namens in einer Internet-Adresse verletzt das Namensrecht und begründet einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB.

Domainstreitigkeiten mit Auslandsbezug

Landgericht Berlin
Urteil vom 20. November 1996 - 97 O 193/96 - "concert-concept.de / concert-concept.com"

  1. Wird ein Wettbewerbsverstoß durch die Nutzung einer Domain gerügt, so ist deutsches Recht unabhängig davon anwendbar, ob die Reservierung in den USA vorgenommen worden ist.

  2. Deutsches Recht ist auf Wettbewerbsstreitigkeiten dann anwendbar, wenn der Tatort des Wettbewerbsverstoßes in der Bundesrepublik Deutschland liegt.

Die Top-Level-Domain

Landgericht Braunschweig
Urteil vom 5. August 1997 - 9 O 188/97 - "deta.com"

Die Top-Level-Domain stellt keine individuelle Kennzeichnung dar, da sie durch die Domainstruktur vorgegeben ist. Bei der Beurteilung, ob eine Verwechselungsgefahr im Sinne des § 14 MarkenG besteht, ist allein die Second-Level-Domain entscheidend.

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 4. April 1997 - 34 O 191/96 - "epson.de"

Der Top-Level-Domain ".de" kommt keine eigenständige, unterscheidbare Bedeutung zu. Sie ist lediglich regionales Zuordnungskriterium und findet bei der Bewertung einer Marken- oder Namensverletzung keine Beachtung.

Oberlandesgericht Celle
Beschluß vom 21. März 1997 - 13 U 202/96 - "celle.de / Celle.com"
(Vorinstanz LG Lüneburg: 2 O 380/96 )

Es ist eher zweifelhaft, ob der Gebrauch der Domain "celle.com" aufgrund des Suffixes Namensgebrauch der Stadt Celle im Sinne des § 12 BGB ist.

Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil vom 9. Juni 1999 - 6 U 62/99 - "bad-wildbad.com"
Vorinstanz: LG Karlsruhe, Urteil vom 23. November 1998 - 10 O 286/98

  1. Auch auf unter der Top-Level-Domain ".com" registrierte Internet-Adressen ist deutsches Recht anzuwenden. Die Internet-Adresse ist auch in Deutschland abrufbar, so dass der Verletzungsort auch in Deutschland liegt.
  2. Die Verwendung eines Gemeindenamens als Second-Level-Domain verletzt das Namensrecht der Gemeinde.
  3. Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer Domain fremdes Namensrecht verletzt, findet die Top-Level-Domain keine Beruecksichtigung. Die Top-Level-Domain hat keinerlei Kennzeichnungskraft.

Verwechslungsgefahr

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschluß vom 15. Juli 1996 - 6 W 81/96 - "Violette Seiten"
(Vorinstanz LG Frankfurt: 2/6 O 241/96)

  1. Zwischen der eingetragenen und im Verkehr durchgesetzten Marke "Gelbe Seiten" und einem im Internet unter der Bezeichnung "Violette Seiten" (bzw. "Blaue Seiten") angebotenen Branchenverzeichnis besteht Verwechselungsgefahr im markenrechtlichen Sinne.
  2. Die unterschiedliche Publikationsform steht einer Verwechselungsgefahr nicht entgegen.

Beschreibende Begriffe als Domain-Namen

Landgericht München I
Urteil vom 10. April 97 - 17 HKO 3447/97 - "sat-shop.com"

  1. Der Namensschutz einer juristischen Person erstreckt sich nur auf unterscheidungskräftige wesentliche Teile ihres Firmennamens.

  2. Dritten ist es nicht nach § 15 Abs. 2 MarkenG untersagt, unter dem nicht unterscheidungsfähigen Namen eines Unternehmens (hier: Sat-Shop Gmbh) ihre Homepage (hier: "sat-shop.de") zu betreiben.

  3. Das für freihaltebedürftige Begriffe geltende Eintragungsverbot ist auf die Domain-Namen weder direkt noch analog anwendbar.

  4. Das Betreiben einer Homepage unter einer freien Sachbezeichung stellt noch keinen Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 und § 3 UWG dar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschluß vom 13. Februar 1997 - 6 W 5/97 - "wirtschaft-online.de" (Vorinstanz LG Frankfurt: Beschluß vom 3. Dezember 1996 - 2/6 O 624/96)

  1. Eine analoge Anwendung des Eintragungsverbotes des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG, das eine Eintragung von nicht unterscheidungskräftigen und freihaltebedürftigen Marken ausschließt, auf die Registrierung und den Gebrauch von Domain-Namen kommt nicht in Betracht.

  2. Rein beschreibende Begriffe (hier: Wirtschaft) dürfen als Domain oder in einer Domain verwendet werden.

  3. Die Wahl eines Domain-Namens ist durch die allgemeinen Vorschriften des Wettbewerbsrechts (§§ 1, 3 UWG) begrenzt.

Zurückbehaltungsrecht an Domain-Namen

Landgericht Köln
Urteil vom 17. September 1997 - 20 O 437/97 - "spiele.de"

Verwaltet ein Provider eine Domain, so darf er die Domain auch dann nicht an einen Dritten übertragen, wenn die für die Verwaltung vereinbarten Zahlungen ausbleiben. Dem Provider steht lediglich ein Zurückbehaltungsrecht an der Domain zu. Der Inhaber der Domain hat gegen den Dritten einen Anspruch auf Rückübertragung, sofern der Dritte diese Umstände kannte.

Landgericht Hamburg
Beschluß vom 17. September 1996 - 404 O 135/96

  1. Der Access-Provider hat bei Vertragsende die Nebenverpflichtung nach § 12 BGB, den Domain-Namen des Content-Providers freizugeben.

  2. Dem Access-Provider steht ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB am Domain-Namen des Content-Providers zu, wenn dieser die ihm obliegenden Leistungen nicht bewirkt.

Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches

Landgericht Berlin
Urteil vom 30. Oktober 1997 - 16 O 236/97 - "esotera.de"

  1. Die Nutzung eines Domain-Namens ist sittenwidrig, wenn sich das Interesse an der Nutzung darauf beschränkt, einen anderen an der Nutzung der Domain zu hindern. Der Anspruch auf Abgabe einer Freigabeerklärung ergibt sich aus § 826 BGB in Verbindung mit § 249 Satz 1 BGB.
  2. Erklärt ein Anbieter in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber einem anderen, unter einem bestimmten Domain-Namen keine Dienstleistungen mehr anzubieten, so verwirkt er die vereinbarte Vertragsstrafe auch dann, wenn er zwar das Angebot selbst einstellt, jedoch einen Hinweis gibt, wo sein Angebot jetzt zu finden ist.

Oberlandesgericht München
Urteil vom 2. April 1998 - 6 U 4798/97 - "freundin.de"

Der Markeninhaber einer für die Dienstleistungen "Verbreitung von Informationen über Netze, Online-Dienste" geschützten Marke kann von demjenigen, der diese Marke als Domain verwendet, den Verzicht auf diese Domain verlangen.

Landgericht München I
Urteil vom 18. Juli 1997 - 21 O 17599/96 - "freundin.de"

  1. Ob die Benutzung eines Domain-Namens eine Namens- oder Kennzeichenbenutzung ist, kann dahingestellt bleiben, solange keine markenrechtlichen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche bestehen.
  2. Der Markeninhaber hat grundsätzlich nur dann einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber, wenn die unter der Marke und der Domain angebotenen Waren und Dienstleistungen ähnlich sind.
  3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bekanntheitsgrad des fremden Zeichens in unlauterer Weise ausgenutzt wird oder der Domain-Name mit Behinderungsabsicht angemeldet wird.

Landgericht Bochum
Urteil vom 27. November 1997 - 14 O 152/97 - "hellweg.de"

Der durch die Benutzung eines Firmennamens entstehende Kennzeichenschutz begründet einen Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG gegen denjenigen, der einen unterscheidungskräftigen und prägenden Bestandteil dieses Firmennamens unberechtigt als Bestandteil einer Internet-Domain nutzt.

Markenrecht

Landgericht Frankfurt/Main
Urteil vom 26. August 1998 - 2/6 O 438/98 - "warez"

  1. Werden Waren unter einer bestimmten Domain angeboten oder vertrieben, so dient die Domain als Name eines Geschäftsbetriebes. Sie unterliegt daher dem Schutz des § 5 Abs. 2 Markengesetz.

  2. Der Inhaber einer später eingetragenen, mit der Sub-Level-Domain gleichlautenden Marke hat daher gegenüber dem Inhaber der Domain keinen Anspruch auf deren Herausgabe.

Landgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 15. Oktober 1997 - 2/6 O 300/97 - "yellow pages"

Der Inhaber der Marke "Yellow Pages", die als Marke für elektronische und gedruckte Telekommunikationsverzeichnisse eingetragen ist, hat gegen den Betreiber eines Adreßverzeichnisses im Internet unter dieser Bezeichnung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG einen Anspruch auf Unterlassung.

Rechtsscheinhaftung

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. September 1997 - 34 O 118/97 - "cartronic.de"

  1. Störer im Sinne des Marken- und Wettbewerbsrechts ist derjenige, der an der marken- und wettbewerbswidrigen Handlung willentlich adäquat mitgewirkt hat und die Möglichkeit besitzt, die Handlung tatsächlich zu verhindern.

  2. Ansprüche aus Gründen der Rechtsscheinhaftung scheiden insoweit bei Marken- und Wettbewerbsstreitigkeiten aus.

Allen Angaben ohne Gewähr !